Inhalt
Bildungsziel:
Die Berufsfachschule Sozialpädagogik bildet sozialpädagogische Assistent/en/innen aus, die als zusätzliche Kraft neben einer sozialpädagogischen Fachkraft (Erzieher/in oder Sozialpädagog/e/in) in Einrichtungen wie Krippe, Kindergarten, Hort, Kinderkurheim oder Kinderheim mit Kindern arbeiten. In diesem Arbeitsfeld werden besondere Ansprüche an die Kommunikationsfähigkeit und Kreativität gestellt, um Kindern zwischen 0-14 Jahren einen weiten Zugang zur Umwelt und zu sich selbst zu ermöglichen.
Unterricht:
Der Unterricht ist in die folgenden 4 Lernfelder aufgeteilt:
- LF1: Berufliche Identität und professionelle Perspektiven entwickeln
- LF2: Kinder in ihrer Entwicklung und in ihren vielfältigen Lebenswelten verstehen und pädagogische Beziehungen zu ihnen entwickeln
- LF3: Entwicklungs- und Bildungsprozesse initiieren, begleiten und auswerten
- LF4: Konzeptionell und kooperativ im sozialpädagogischen Handlungsfeld agieren
Der fachrichtungsübergreifende Unterricht erfolgt in den Fächern: Deutsch/Kommunikation, Englisch, Wirtschaft/Politik, Religion (Philosophie)
Während der Ausbildung müssen zwei Praktika (jeweils 10 Wochen) in verschiedenen sozialpädagogischen Einrichtungen abgeleistet werden. Die Praktika finden grundsätzlich im Kreis Nordfriesland ohne Inseln statt; nach Absprache mit der betreuenden Lehrkraft auch außerhalb der Kreisgrenzen und auf den Inseln.
Dauer und Ziel der Ausbildung:
Der Bildungsgang dauert zwei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Nach bestandener Abschlussprüfung erfolgt die Zuerkennung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent“.
Fachhochschulreife:
Durch die Teilnahme am Zusatzunterricht (Mathematik) und Ablegen einer Zusatzprüfung (Mathematik und Englisch) kann die vollständige Fachhochschulreife erreicht werden.
Aufnahmevoraussetzungen
Die Voraussetzung für die Aufnahme ist
- der Mittlere Schulabschlussoder ein als gleichwertig anerkannter Schulabschluss und
- ein erweitertes Führungszeugnis (gem. §30a BZRG), das zu Beginn der Ausbildung nicht älter als 3 Monate ist.